COVID-19

Übersicht zu den geltenden Sicherheitsmaßnahmen des Landes

Wesentliche Allgemeine Regeln

  • Abstandsregel: 1 Meter, ausgenommen zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts (zusammenlebende Personen sind grundsätzlich miteingeschlossen).
  • Schutz der Atemwege: Unter 1 Meter Abstand oder wo Menschenansammlungen wahrscheinlich sind oder wo Möglichkeit besteht, Leute zu treffen/kreuzen, ohne 1 Meter einhalten zu können, und im Freien von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr in Bereichen, die zu öffentlich zugänglichen Orten und Räumlichkeiten gehören sowie auf öffentlichen Flächen.
  • Schutz der Atemwege in geschlossenen öffentlichen Räumen, wenn der Abstand von 1 Meter nicht stabil eingehalten werden kann.
  • Als Schutz der Atemwege gilt gleichwertig auch Stoff-Bedeckung, außer es ist spezifisch anders geregelt (Gastgewerbe, Beherbergung, Handel, Berufe Körperpflege, Kinderbetreuung).
  • Zugangsbeschränkung: 1/5-Regel (1 Person pro 5 m²) ab Flächen über 50 m².
  • staatliche Bestimmungen gelten dort, wo es keine Landesregelung gibt.

Sport

  • Abstand 1 Meter, ansonsten Schutz der Atemwege.
  • Möglich sind Breitensport und auch Trainings von Profi - und Amateursportvereinen, auch Mannschafts - und Kontaktsportarten (auch Trainingsspiele) ohne Schutz der Atemwege, Kontakt ist aber auf das Minimum zu beschränken. Bedingungen: Messen Körpertemperatur, Führen von Register der Anwesenden mit Aufbewahrung der Daten 14 Tage lang.
  • Zugangsbeschränkung: in geschlossenen Räumen gilt 1/5 Regel.
  • Für Fitnessstudios u. Ä. gilt überdies: Laser-Temperaturmessung für Personal und Kunden, Desinfektion der Geräte nach jedem Gebrauch, Führen von Register der Anwesenden mit Aufbewahrung der Daten 14 Tage lang.
  • In Umkleideräumen und Duschräumen gelten gesonderte Zugangsbeschränkungen: In Umkleideräumen maximal doppelt so viele Personen wie Duschplätze, bei nur einer Dusche oder unter 20m² max. 3 Personen. In Umkleidekabinen öffentlicher Schwimmbäder gilt 1/5 Regel. Im Duschraum dürfen sich nur so viele Personen aufhalten, wie es verwendbare Duschplätze gibt (verwendbar sind nur jene, die mindestens 1 Meter voneinander entfernt sind); Desinfektion der Garderobeschränke nach jeder Benutzung (oder der Betreiber stellt dem Kunden Einweg-Plastiksäcke zur Verfügung); Desinfektion der Duschen nach jeder Benutzung (auch Bereitstellung von Sprühdesinfektionsmittel für den Kunden); Anwesenheitsregister für 30 Tage;
  • Teilnahme des Publikums an einzelnen Sportveranstaltungen ist unter diesen Bedingungen erlaubt: Höchstzahl von 500 Zuschauern im Freien und 200 in Sporthallen, Zuweisung von Zuschauerplätzen; ausreichender Luftwechsel, Mindestabstand, Fiebermessung der Anwesenden, Schutz der Atemwege;
  • In Ausnahmefällen, für Sportveranstaltungen, die die Höchstzahl überschreiten, verfasst der Veranstalter ein spezifisches Sicherheitsprotokoll, welches der Landeshauptmann der Expertenkommission laut Art. 2 des Landesgesetzes unterbreitet.